Die Hauptversammlung des ARV Oberpfalz e. V.

Das höchste Organ des Verbandes

Die Hauptversammlung (Bezirksdelegiertenversammlung) stellt das oberste Organ des Verbandes dar und tritt in der Regel einmal pro Jahr im zweiten Quartal zusammen. Nachstehend die genauen Bestimmungen der Satzung des Allgemeinen Rettungsverbandes OPf. e. V.!

Aus der Satzung des ARV Oberpfalz e. V.:

 

"... § 10. Die Hauptversammlung

 

1. Die Hauptversammlung besteht aus den Vorstandsmitgliedern, den Mitgliedern oder Delegierten der Untergliederungen sowie deren Beauftragten. Sie ist das oberste Organ des Vereins und beschließt insbesondere die Satzung und die Auflösung des Vereins.

 

2. Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einmal jährlich, möglichst im ersten Kalenderhalbjahr, schriftlich oder durch Anzeige in der Verbandszeitschrift* unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Eine Ladungsfrist von 14 Tagen ist einzuhalten.

- *) falls existent, alternativ auf der ARV-Homepage, zusätzlich Postversand der Einladungen erforderlich! (Anm. d. Red.) -

 

3. Besteht der Verein aus weniger als 50 ordentlichen Mitgliedern, so sind alle ordentlichen Mitglieder als Stimmberechtigte zu laden. Die Wahl der Delegierten in den Untergliederungen entfällt in diesem Falle.

 

4. Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Wurden gemäß § 10, Abschn. (3) alle ordentlichen Mitglieder geladen, so ist die Versammlung beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend ist. Stimmübertragungen können grundsätzlich nicht erteilt werden.

 

5. Ist eine Hauptversammlung beschlußunfähig, so ist vom Vorstand innerhalb von drei Monaten eine weitere Hauptversammlung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen einzuberufen. Die Versammlung ist dann ungeachtet der Anzahl der erscheinenden Stimmberechtigten beschlußfähig.

 

6. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der Stimmberechtigten dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Stimmberechtigten innerhalb von 10 Wochen unter Bekanntgabe der Einberufungsgründe und Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich einzuladen.

 

7. Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung soll folgende Punkte enthalten:

 

a) Feststellung der Anwesenheit, Stimmberechtigung und Beschlußfähigkeit

b) Berichte des Vorstandes über die Geschäfts- und Finanzbuchführung im abgelaufenen Geschäftsjahr

c) Entlastung des Vorstandes

d) Neuwahl von Vorstandsmitgliedern (soweit fällig)

e) Wahl der Revisoren und ihrer Stellvertreter

f) Wahl der Delegierten für die Hauptversammlung des ARV-Bundesverbandes

g) Ausblick auf die Entwicklung des Verbandes

h) Verschiedenes

 

8. Den Vorsitz bei der Hauptversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, bei Verhinderung ein anderes vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied.

 

9. Anträge zur Hauptversammlung müssen in schriftlicher Form mindestens eine Woche vor Beginn der Versammlung im Besitz des Vorstandes sein. Beschlüsse über solche Anträge können auch dann gefaßt werden, wenn sie nicht in den Einberufungsgründen für die Hauptversammlung genannt sind. Anträge, die nicht fristgerecht eingehen, können nur als Empfehlung für den Vorstand gelten, auch wenn sie zur Abstimmung gelangen.

 

10. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten dies beantragt. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

 

11. Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste, Presse, Rundfunk und Fernsehen zulassen. ..."